Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frachtführer und Transportunternehmer

Fahrlogistik Wächter GmbH | Einkaufsbedingungen für Straßengütertransporte | Stand 30.10.2026

1. Geltungsbereich und Rangfolge

1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern für die Beauftragung von Frachtführern und Transportunternehmern (AN) durch die Fahrlogistik Wächter GmbH (FLW) mit nationalen und grenzüberschreitenden Straßengütertransporten, einschließlich Teil- und Komplettladungen sowie zeitkritischen Sonderfahrten. Andere Verkehrsträger und multimodale Leistungen bedürfen gesonderter Vereinbarungen.

1.2 Individuell vereinbarte Regelungen des Einzelauftrags gehen diesen Bedingungen vor. Zwingendes Recht, insbesondere die CMR bei ihrem Anwendungsbereich, bleibt unberührt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 407 ff. HGB. Die ADSp und Bedingungen des AN werden nicht allein durch deren Übermittlung Vertragsbestandteil.

1.3 Diese Bedingungen sind dem AN vor oder bei Vertragsschluss in Textform zugänglich zu machen. Sie gelten für Folgeaufträge nur, wenn ihre Einbeziehung wirksam vereinbart wurde.

2. Vertragsschluss und Auftragsdaten

2.1 Aufträge können in Textform, über vereinbarte elektronische Systeme oder mündlich erteilt und angenommen werden. Die bloße Übermittlung eines Auftrags ist nicht ohne Weiteres eine Annahme durch den AN. Die Annahme kann auch durch eindeutige Aufnahme der vereinbarten Transportleistung erfolgen.

2.2 Der AN prüft unverzüglich die Durchführbarkeit hinsichtlich Fahrzeug, Ladung, Terminen, Genehmigungen, Lenk- und Ruhezeiten und gesetzlichen Beschränkungen. Unklarheiten und erkennbare Widersprüche sind vor Ausführung mitzuteilen.

2.3 Maßgeblich sind die im Einzelauftrag bezeichneten Lade- und Entladestellen, Güter, Mengen, Gewichte, Abmessungen, Zeitfenster, besondere Anforderungen und die vereinbarte Vergütung. Änderungen bedürfen einer Abstimmung mit FLW.

3. Zulassungen, Personal und Compliance

3.1 Der AN hält alle für die konkrete Beförderung erforderlichen Genehmigungen, Gemeinschaftslizenzen, Fahrerbescheinigungen, Arbeits- und Aufenthaltsberechtigungen sowie Versicherungen vor und weist sie auf Verlangen nach.

3.2 Der AN beachtet insbesondere Straßenverkehrs-, Lenk- und Ruhezeit-, Arbeitszeit-, Mindestlohn-, Entsende-, Kabotage- und einschlägige EU-Mobilitätspaket-Vorschriften. Rechtswidrige Weisungen sind nicht zu befolgen; FLW ist unverzüglich zu informieren.

3.3 Der AN setzt geeignetes, geschultes und zuverlässiges Fahrpersonal ein und stellt dessen rechtmäßige Beschäftigung sicher. Behördliche Sanktionen und Freistellungsansprüche richten sich nach zwingendem Recht und dem jeweiligen Verantwortungsbeitrag.

4. Unterfrachtführer, Umladung und Fahrzeugwechsel

4.1 Der Einsatz eines Unterfrachtführers, die Weitergabe des gesamten Auftrags oder eine Umladung ist zunächst untersagt und bedarf vorab der Zustimmung von FLW in Textform, soweit nicht zwingende Sicherheitsgründe ein sofortiges Handeln erfordern. Eine Zustimmung entbindet den AN nicht von seiner vertraglichen Verantwortung.

4.2 Der AN benennt auf Verlangen ausführendes Unternehmen, Fahrer, Zugmaschine, Anhänger und Kennzeichen. Fahrzeug- und Fahrerwechsel sind vor Durchführung mitzuteilen; bei kurzfristigen sicherheitsbedingten Änderungen unverzüglich danach.

4.3 Der AN verpflichtet genehmigte Unterfrachtführer nachweisbar zur Einhaltung der einschlägigen Transport-, Vertraulichkeits-, Sicherheits- und Kundenschutzpflichten. Eine Vertragsstrafe für Verstöße wird nicht pauschal vereinbart; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5. Fahrzeug, Ladungssicherung und Verladung

5.1 Das Fahrzeug muss verkehrs- und betriebssicher, sauber, trocken, für das Gut geeignet und entsprechend den Auftragsanforderungen ausgerüstet sein. Erforderliche Ladungssicherungsmittel sind in geeigneter Anzahl und Beschaffenheit mitzuführen.

5.2 Für beförderungssichere Verladung und Entladung sowie betriebssichere Verladung gelten die gesetzliche Aufgabenverteilung nach § 412 HGB und die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Beteiligten. Eine abweichende operative Zuständigkeit muss im Einzelauftrag ausdrücklich geregelt werden; zwingende Pflichten bleiben unberührt.

5.3 Fahrer und AN haben erkennbare Schäden, Verpackungsmängel, Überladung, unsichere Sicherung und Abweichungen zu dokumentieren, FLW unverzüglich zu informieren und erforderlichenfalls Weisungen einzuholen. Ein erkennbar rechtswidriger oder unsicherer Transport darf nicht begonnen werden.

6. Übernahme, Durchführung und Ablieferung

6.1 Vereinbarte Zeitfenster sind einzuhalten. Der AN meldet erkennbare Verspätungen, Behinderungen, Unfälle, Schäden, Fehlmengen, Temperaturabweichungen und sonstige Störungen unverzüglich mit Ursache und voraussichtlicher Auswirkung.

6.2 Abweichende Entladeorte, Rückführungen oder Verfügungen über das Gut sind nur auf Weisung einer hierzu berechtigten Person zulässig. Der AN überprüft ungewöhnliche Änderungen über einen bekannten, verifizierten Kontaktweg.

6.3 Das Gut darf nur an empfangsberechtigte Personen abgeliefert werden. Ablieferung, Uhrzeit, Menge, erkennbare Vorbehalte und Name des Empfängers sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

6.4 Statusmeldungen erfolgen über das im Auftrag bezeichnete Portal oder einen vereinbarten Ersatzkanal. Ein dauerhafter GPS-Zugriff setzt eine gesonderte datenschutzkonforme Vereinbarung voraus.

7. Diebstahl-, Betrugs- und Sicherheitsprävention

7.1 Der AN prüft die Identität eingesetzter Fahrer und Unternehmen, schützt Fahrzeug, Schlüssel, Transportpapiere und Abholreferenzen gegen unbefugten Zugriff und gibt Zugangsdaten nicht an Unbefugte weiter.

7.2 Halte- und Parkplätze sind nach Güterwert, Gefährdung, Transportstrecke und Zumutbarkeit sorgfältig auszuwählen; bei erhöhtem Risiko sind gesicherte Stellplätze zu bevorzugen. Gesetzliche Ruhezeiten sind einzuhalten.

7.3 Bei Verdacht auf Scheinabholung, Manipulation, unberechtigte Weisung, Diebstahl oder Cyberbetrug sind Polizei beziehungsweise zuständige Stellen nach Lage des Falls sowie FLW unverzüglich zu verständigen. Beweise sind zu sichern.

7.4 Besondere Sicherheitsanforderungen für hochwertige oder diebstahlgefährdete Güter müssen im Einzelauftrag mitgeteilt und vereinbart werden.

8. Paletten und sonstige Lademittel

8.1 Ein Palettentausch oder eine Rückführung von Lademitteln ist nur geschuldet, wenn dies im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart ist. Art, Anzahl, Qualität und Tauschstelle sind zu dokumentieren.

8.2 Ein nicht erfolgter Tausch ist mit Gründen und geeigneten Belegen unverzüglich mitzuteilen. Für schuldhaft nicht erfüllte Lademittelpflichten gelten die gesetzlichen Schadensersatzregeln; ein geringerer Schaden und fehlendes Verschulden können geltend gemacht werden.

8.3 Eine Verrechnung mit Frachtforderungen setzt die gesetzlichen Aufrechnungsvoraussetzungen voraus.

9. Wartezeiten und Standgeld

9.1 Soweit im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt die vereinbarte freie Ladezeit und die freie Entladezeit jeweils zwei Stunden ab vereinbartem Termin beziehungsweise tatsächlicher rechtzeitiger Gestellung und Abfertigungsbereitschaft.

9.2 Für darüber hinausgehende, nicht dem Risikobereich des AN zuzurechnende Wartezeit richtet sich ein Standgeldanspruch nach § 412 Abs. 3 HGB. Der AN hat Beginn, Ende, Ursache und soweit möglich Bestätigung der Wartezeit zu dokumentieren und FLW zeitnah zu unterrichten.

9.3 Die Höhe des Standgeldes für Wartezeiten nach Ablauf der jeweiligen zweistündigen freien Lade- oder Entladezeit ist mit dem zuständigen FLW-Disponenten für den betreffenden Transport individuell in Textform zu vereinbaren. Kommt keine wirksame Vereinbarung zustande, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 412 Abs. 3 HGB. Eine pauschale Deckelung wird nicht vereinbart.

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10. Fracht, Zusatzkosten und Stornierung

10.1 Die vereinbarte Nettofracht umfasst die im Auftrag beschriebenen gewöhnlichen Leistungen. Zuschläge, Maut, Sondergenehmigungen, Warte- oder Zusatzkosten sind nur geschuldet, soweit sie vereinbart sind oder sich ein Anspruch aus Gesetz ergibt.

10.2 Bei Kündigung oder Stornierung durch FLW gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 415 HGB, soweit anwendbar. Abweichende individuell ausgehandelte Stornoregelungen bleiben möglich.

10.3 Bei schuldhafter Nichtgestellung, unberechtigter Absage oder erheblicher Pflichtverletzung des AN kann FLW nach Maßgabe des Gesetzes Ersatz des verursachten Schadens verlangen. Der AN ist über erforderliche Ersatzdispositionen soweit zumutbar zu informieren.

11. Haftung und Haftungsgrenzen

11.1 Bei innerdeutschen Straßengütertransporten richtet sich die Haftung grundsätzlich nach §§ 425 ff. HGB, bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Anwendungsbereich der CMR nach deren zwingenden Bestimmungen.

11.2 Bei ausschließlich innerdeutschen Straßengütertransporten vereinbaren die Parteien für Güterverlust und Güterbeschädigung gemäß § 449 Abs. 2 HGB eine Haftungshöchstgrenze von 40 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm des maßgeblichen Rohgewichts der Sendung. Diese Haftungsvereinbarung weicht von der gesetzlichen Regelhaftung von 8,33 SZR/kg gemäß § 431 Abs. 1 HGB ab und erhöht die Haftung des Auftragnehmers.

Bei grenzüberschreitenden Transporten gelten die einschlägigen gesetzlichen und zwingenden internationalen Haftungsbestimmungen, insbesondere die CMR. Eine Erhöhung der CMR-Haftung wird durch diese Klausel nicht vereinbart.

11.3 Haftung für Lieferfristüberschreitungen, sonstige Schäden, qualifiziertes Verschulden und Ansprüche Dritter richtet sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Zwingende CMR-Regeln gehen vor.

12. Versicherung und Nachweise

12.1 Der AN unterhält die gesetzlich erforderliche Güterschaden-Haftpflichtversicherung und eine für den konkreten Auftrag angemessene Verkehrshaftungsdeckung. Vor Auftragsbeginn und auf Verlangen sind Versicherer, Policennummer, Geltungsbereich, Deckungssummen, Ausschlüsse und Selbstbehalte nachzuweisen.

12.2 Besondere Güterwerte, Gefahrgut, temperaturempfindliche Ware oder erhöhte Haftung sind vor Auftragsannahme auf Deckung zu prüfen. Besteht keine ausreichende Deckung, ist FLW vor Annahme zu informieren; die Parteien vereinbaren das weitere Vorgehen.

12.3 Wegfall, Kündigung oder wesentliche Einschränkung des Versicherungsschutzes ist FLW unverzüglich mitzuteilen. Eine Versicherungsbestätigung begründet keine weitergehende Deckung als der tatsächliche Vertrag.

13. Gefahrgut, Zoll und Sondertransporte

13.1 Gefahrguttransporte erfolgen nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und unter Einhaltung der einschlägigen ADR- und sonstigen Vorschriften. Verantwortlichkeiten der Beteiligten nach zwingendem Gefahrgutrecht bleiben unberührt.

13.2 Bei Zoll- und Drittlandtransporten wirken die Parteien entsprechend ihren vereinbarten Rollen zusammen. Der AN prüft die ihm übergebenen Unterlagen im Rahmen seiner gesetzlichen Prüfpflichten auf offensichtliche Unstimmigkeiten und meldet fehlende Dokumente unverzüglich. Eine generelle Übernahme fremder Zollanmeldepflichten erfolgt nicht.

13.3 Schwer-, Großraum-, temperaturgeführte und andere Spezialtransporte erfordern gesonderte schriftlich oder in Textform festgehaltene Anforderungen, Genehmigungen und Verantwortlichkeiten.

14. Rechnungen, Belege und Zahlung

14.1 Rechnungen sind unter Angabe der Tournummer und gesetzlich erforderlicher Angaben grundsätzlich über das im Auftrag benannte Webportal einzureichen. Abliefernachweise und sonstige vereinbarte Belege sind möglichst innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung hochzuladen.

14.2 Bei technischem Ausfall des Portals oder gesetzlich erforderlichem abweichendem Rechnungsformat steht der von FLW benannte Ersatzweg zur Verfügung; ein nachweisbar wirksamer Rechnungseingang wird nicht allein wegen Nutzung eines anderen Kanals als rechtlich unbeachtlich behandelt.

14.3 Vereinbartes Zahlungsziel: 45 Kalendertage ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, soweit gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart. Belegmängel sind unverzüglich konkret zu benennen; gesetzliche Fälligkeits- und Verzugsregelungen bleiben unberührt.

14.4 Originalbelege sind, soweit gesetzlich erforderlich oder ausdrücklich vereinbart, aufzubewahren und auf berechtigtes Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gesetzliche Vorgaben zur E-Rechnung bleiben unberührt.

15. Kundenschutz und Umgehungsverbot

15.1 Geschützte Kunden sind die im Einzelauftrag als Absender, Empfänger oder Auftraggeber benannten Unternehmen oder Betriebsstätten sowie solche Unternehmen, zu denen FLW dem AN im Rahmen eines konkreten Transportauftrags nachweislich einen bislang nicht bestehenden geschäftlichen Zugang verschafft. Der Schutz beschränkt sich auf Transportleistungen, die den über FLW bekannt gewordenen Transportgeschäften nach Art und Leistungsumfang entsprechen. Nicht erfasst sind vom AN nachweislich zuvor und unabhängig von FLW unterhaltene Geschäftsbeziehungen und unabhängig von FLW entwickelte Geschäfte.

15.2 Der AN darf während der Durchführung der Geschäftsbeziehung und für zwölf Monate nach Abschluss des letzten Transportauftrags, durch den der jeweilige geschützte Kundenkontakt vermittelt wurde, geschützte Kunden nicht gezielt für entsprechende Transportleistungen abwerben. Ebenso ist es dem AN untersagt, entsprechende Transportaufträge dieser Kunden unmittelbar oder mittelbar anzubahnen, anzunehmen oder auszuführen, wenn er dadurch die von FLW vermittelte konkrete Geschäftsbeziehung unter Ausnutzung des auftragsbedingt erlangten Kontakts umgeht. Das Verbot gilt auch für eine bewusste Umgehung durch verbundene Unternehmen, Unterfrachtführer oder Vermittler. Allgemeine Werbemaßnahmen werden nicht ausdrücklich vom Verbot ausgenommen; maßgeblich bleibt, ob die Voraussetzungen dieser Ziffer erfüllt sind.

15.3 Der AN darf über FLW erhaltene nicht öffentliche Kunden- und Ansprechpartnerdaten, Transportvolumina, Routen, Frachtraten, Preislisten, Kalkulationen, Ausschreibungs- und Angebotsinformationen weder zur eigenen Akquise noch zur Förderung von Geschäften Dritter verwenden. Die Weitergabe an einen für den konkreten Transport genehmigten Unterfrachtführer ist nur soweit erforderlich und unter gleichwertiger Vertraulichkeitsbindung zulässig.

15.4 Bei einem schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 15.2 oder einer schuldhaften Verwendung vertraulicher Informationen zur Kundenumgehung entgegen Ziffer 15.3 kann FLW eine angemessene Vertragsstrafe verlangen. FLW bestimmt die Höhe nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB; die Höhe ist gerichtlich überprüfbar. Zu berücksichtigen sind insbesondere Schwere, Dauer, Verschulden, Umfang des betroffenen Geschäfts und ein etwaiger Wiederholungsfall. Sachlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen bilden bei wirtschaftlich einheitlichem Lebenssachverhalt einen Verstoß. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben bestehen; eine Vertragsstrafe wird auf Schadensersatz wegen desselben Verstoßes angerechnet.

15.5 Die Bestimmungen dienen ausschließlich dem Schutz konkret durch FLW vermittelter Kundenbeziehungen und vertraulicher Informationen. Ein allgemeines Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart. Zwingendes Kartell-, Wettbewerbs- und Transportrecht bleibt unberührt.

16. Vertraulichkeit und Datenschutz

16.1 Der AN behandelt alle im Zusammenhang mit FLW-Aufträgen erhaltenen, nicht öffentlich bekannten und ihrer Art nach vertraulichen kaufmännischen, technischen und betrieblichen Informationen vertraulich. Hierzu zählen insbesondere Kunden- und Ansprechpartnerdaten, Frachtraten, Kalkulationen, Margen, Angebots- und Ausschreibungsunterlagen, Transportvolumina, Tourenplanung, Zugangsdaten, Sicherheitsabläufe sowie nicht öffentliche Vertragsinhalte. Die Informationen dürfen ausschließlich zur ordnungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.

16.2 Der AN darf vertrauliche Informationen nur solchen Beschäftigten und zuvor genehmigten Unterfrachtführern offenlegen, die sie für den konkreten Auftrag benötigen und zu angemessener Vertraulichkeit verpflichtet sind. Er schützt sie durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff, Weitergabe und Verlust. Eine Nutzung für eigene Akquise, Preisgestaltung gegenüber FLW-Kunden oder für Dritte ist untersagt.

16.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Zusammenarbeit und fünf Jahre nach deren Ende. Für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG darstellen, gilt sie darüber hinaus, solange die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen vorliegen. Ausgenommen sind Informationen, die ohne Pflichtverletzung allgemein bekannt sind, dem AN nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich gebotene Offenlegungen bleiben zulässig; FLW ist darüber, soweit rechtlich zulässig, vorab zu unterrichten.

16.4 Auf Verlangen von FLW, spätestens nach Beendigung der Zusammenarbeit, sind vertrauliche Unterlagen und Kopien zurückzugeben oder sicher zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Gesetzlich aufzubewahrende Informationen bleiben bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist geschützt und dürfen nicht anderweitig genutzt werden.

16.5 Sicherheitsvorfälle, insbesondere der Verlust von Zugangsdaten, unberechtigte Offenlegung oder Zugriffe auf Auftrags- und Kundendaten, sind FLW unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Der AN unterstützt in zumutbarem Umfang die Aufklärung und Schadensbegrenzung.

16.6 Personenbezogene Daten werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang und für die jeweiligen Transportzwecke verarbeitet. Soweit im konkreten Einzelfall eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien vorab eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.

17. Dokumentation, Reklamation und Zusammenarbeit

17.1 Der AN sichert Frachtpapiere, Ablieferbelege, relevante Statusdaten und sonstige gesetzlich aufzubewahrende Unterlagen entsprechend den geltenden Fristen.

17.2 Bei Schadenfällen sind zumutbare Maßnahmen zur Schadenminderung, Beweissicherung und Information zu treffen. Der AN unterstützt FLW bei der sachgerechten Aufklärung und der Bearbeitung berechtigter Ansprüche.

17.3 Gesetzliche Anzeige-, Verjährungs- und Ausschlussfristen bleiben unberührt.

18. Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltung

18.1 Für Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ein Ausschluss der Abtretbarkeit gilt nur im rechtlich zulässigen Umfang; insbesondere § 354a HGB bleibt unberührt.

18.2 Forderungen werden nicht allein aufgrund einer bestrittenen Behauptung einseitig als anerkannt behandelt.

19. Laufzeit, Kündigung und höhere Gewalt

19.1 Jeder Einzelauftrag endet mit ordnungsgemäßer Erfüllung und Abwicklung; weiterwirkende Pflichten bleiben bestehen.

19.2 Kündigungs- und Rücktrittsrechte richten sich nach dem anwendbaren Recht und individuellen Vereinbarungen. Schwerwiegende Pflichtverletzungen können nach Maßgabe des Gesetzes zur außerordentlichen Beendigung berechtigen.

19.3 Bei außergewöhnlichen, nicht beherrschbaren Ereignissen unterrichten sich die Parteien unverzüglich und stimmen rechtlich zulässige Maßnahmen zur Schadensminderung ab. Zwingende Haftungs- und Gefahrtragungsregeln bleiben unberührt.

20. Rechtswahl und Gerichtsstand

20.1 Es gilt deutsches Recht, soweit eine Rechtswahl zulässig ist und zwingende internationale Übereinkommen, insbesondere die CMR, nicht entgegenstehen.

20.2 Für Streitigkeiten mit Kaufleuten wird, soweit wirksam vereinbar und gesetzlich zulässig, Köln als Gerichtsstand vereinbart. Zwingende internationale Zuständigkeitsregelungen, insbesondere Art. 31 CMR, bleiben unberührt.

20.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Bestimmungen bleiben nach Maßgabe des Gesetzes wirksam.